Slider 1

Bohr und Adler -
Ihr Notar in Neuwied

(OLG Koblenz)

Wir zeigen Ihnen, was wir für Sie tun können

Download-Bereich

Im Download-Bereich dieser Seite finden Sie Beiträge und Erklärungen zu den wichtigsten Leistungen und Services unserer notariellen Arbeit sowie ein Glossar, in dem wir Ihnen zentrale Begriffe unserer Arbeit erklären. Von A wie Auflassung bis Zentrales Testamentsregister. Und für jede Frage, auf die Sie hier keine Antwort finden, sind wir nur einen Anruf weit entfernt.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Es kann jeden treffen. Ein Verkehrsunfall oder ...

Amtsniederlegung Geschäftsführer

Amtsniederlegung Geschäftsführer

FAQ

Sollten Sie in diesen FAQ keine Antwort auf Ihre Frage finden, dann wenden Sie sich doch direkt an uns. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht.

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Bauaufsichtsbehörde (i. d. R. Kreisverwaltung) ist erforderlich, um ein Gebäude in selbständige Wohnungseinheiten aufzuteilen.

Adoption

Die Annahme als Kind (Adoption) erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts. Man unterscheidet in den Voraussetzungen und den Wirkungen die Adoption Minderjähriger und diejenige Erwachsener.

Auflassung

"Auflassung" ist der etwas in die Jahre gekommene gesetzliche Begriff für die Einigung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück, etwa zwischen Verkäufer und Käufer. Sie muss vor einem deutschen Notar erfolgen.

Ausfertigung

Das Original einer notariellen Urkunde, etwa einer Vollmacht, verbleibt in der Regel beim Notar. Die Ausfertigung ist eine "amtliche Kopie" dieser Urschrift. Sie kann im Rechtsverkehr wie das Original eingesetzt werden.

Außenverhältnis

Juristen bezeichnen das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Dritten (beispielsweise Geschäftspartnern) als Außenverhältnis. Dessen Gestaltung entscheidet darüber, wann eine Erklärung des Bevollmächtigten den Vollmachtgeber bindet. Davon zu unterscheiden sind Beschränkungen des Bevollmächtigten im sogenannten Innenverhältnis, die in der Regel keine Wirkung auf das Außenverhältnis haben.

Baulasten

Baulasten dienen dazu, die Baugenehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens sicherzustellen, etwa im Hinblick auf Zuwegungen zum Grundstück oder Grenzabstände. Sie können auch als sog. Vereinigungsbaulast eine Bebauung von zwei Grundstücken mit einem Haus über die Grundstücksgrenze sichern. Baulasten werden in Rheinland-Pfalz in sogenannte Baulastenverzeichnisse eingetragen, die von der Stadt oder der Kreisverwaltung geführt werden. Sie werden nicht im Grundbuch eingetragen.

Bauträgervertrag

Der Bauträgervertrag ist eine Kombination von Kauf- und Werkvertrag.

Besitz

Der Besitz ist die „tatsächliche Sachherrschaft“. Beim Hauskauf geht der Besitz regelmäßig mit Schlüsselübergabe vom Verkäufer auf den Käufer über. Um ungesicherte Vorleistungen zu vermeiden, findet der Besitzübergang in der Regel mit Kaufpreiszahlung statt.

Betreuung

Volljährigen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Behinderung ihre Geschäfte nicht mehr selbst besorgen können, wird vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer als Vertreter bestellt. Das ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen aufgrund einer Vollmacht erledigt werden können. Vor Bestellung eines Betreuers prüft das Gericht deshalb, ob der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und fragt beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ab, ob eine Vorsorgevollmacht registriert wurde.

Betreuungsgerichte

Betreuungsgerichte sind zuständig für die Klärung von Rechtsfragen bezüglich der Betreuung (Bestellung eines Betreuers und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts), der Unterbringung von psychisch Kranken und Pflegschaften.

Betreuungsverfügung

Dieses Vorsorgeinstrument dient - anders als die Vorsorgevollmacht - nicht der Betreuungsvermeidung, sondern der Gestaltung einer vom Gericht angeordneten Betreuung. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung erhalten. Sie entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Gericht bzw. dem Betreuer, sofern die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen.

Bevollmächtigter

Ein Bevollmächtigter ist die Person, die beispielsweise aufgrund einer Vorsorgevollmacht für den entscheidungsunfähigen Vollmachtgeber handeln soll. Da der Bevollmächtigte (anders als ein vom Gericht bestellter Betreuer) grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle und Aufsicht unterliegt, sollte der Vollmachtgeber zum Bevollmächtigten ein besonders Vertrauensverhältnis haben. Bei der Wahl des Bevollmächtigten ist besonderes Augenmaß erforderlich.

Code Napoleon

Der Code Napoleon war das modernste Gesetzbuch seiner Zeit. Heute prägt er in Europa noch das Familien- und Erbrecht der romanischen Länder West- und Südeuropas.

Dienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit und die beschränkt persönliche Dienstbarkeit unterscheiden sich in der Person des Berechtigten. Bei der Grunddienstbarkeit ist es der Eigentümer des herrschenden Grundstücks, bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit eine oder mehrere Personen. Dienstbarkeiten können Wege- oder Leitungsrechte, aber z.B. auch Bauverbote oder Immissionsduldungspflichten zum Gegenstand haben.

Eigentum

Eigentum ist anders als Besitz nicht die tatsächliche, sondern die rechtliche Zuordnung eines Grundstücks zu einer Person. Der Käufer wird Eigentümer des Grundstücks erst mit seiner Eintragung im Grundbuch anstelle des Verkäufers. Der Notar kann die Eigentumsumschreibung erst veranlassen,wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde. Weitere Voraussetzung ist in der Regel, dass der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde.

Einzelvertretungsbefugnis

Werden mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt, kann bei Einzelvertretungsbefugnis jeder von ihnen allein für den Vollmachtgeber handeln.

Erbbaurecht

Ein Erbbaurecht ist das Recht, auf fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten oder zu nutzen. Das Erbbaurecht wird wie ein Grundstück behandelt und kann veräußert und belastet werden. Es ist häufig auf 99 Jahre befristet. Über die gesamte Nutzungsdauer ist der vereinbarte Erbbauzins zu entrichten. Näheres zum Erbbaurecht erfahren Sie in unserem Download-Bereich.

Erbvertrag

Als Alternative zu einem gemeinschaftlichen Testament von Ehepartnern empfehlen wir Notare einen Erbvertrag. Wegen der besonderen Gestaltungsmöglichkeiten in einem Erbvertrag ist die Beratung und Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben. Richtig ausgestaltet, mit klar definierten bindenden Regelungen und ebenso klar dargestellten einseitig abänderbaren Verfügungen sowie eventuellen Rücktrittsrechten, ist der Erbvertrag ein hervorragendes Rechtsinstrument. Partner, die einen Ehevertrag schließen, können zudem ohne Mehrkosten einen Erbvertrag beurkunden lassen.

Erschließungskosten

Erschließungskosten entstehen, um den Anschluss eines Grundstücks an die Kanalisation, an öffentliche Verkehrswege oder an die Wasser- und Energieversorgung herzustellen oder zu modernisieren. Der Käufer eines Grundstücks sollte sich bei der Gemeinde nach offenen Kosten oder geplanten Maßnahmen erkundigen.

Fälligkeitsmitteilung

Der Notar übernimmt häufig die Aufgabe, den Vertragsbeteiligten den Eintritt bestimmter Fälligkeitsvoraussetzungen mitzuteilen. Vor allem beim Grundstückskauf ist dies ein wichtiges Element zur Sicherung des Käufers.

Finanzierungsgrundschuld

Nimmt der Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen in Anspruch, muss er regelmäßig eine Grundschuld als Kreditsicherheit stellen. Als Belastungsgegenstand eignet sich bereits das Kaufobjekt selbst, obwohl es noch nicht im Eigentum des Käufers steht. Der Notar kann diese Finanzierung ohne Risiko für den Verkäufer gestalten.

Flurnummer

Jedes Flurstück – dies entspricht in der Regel einem Grundstück – einer Gemarkung hat eine exakte Flurnummer.

Fortführungsmitteilung

Die Fortführungsmitteilung des Vermessungs- und Katasteramts ist der im Nachgang zu einer Vermessung ergehende entscheidende Verwaltungsakt. Er enthält die an einem Flurstück durch Vermessung eingetretenen Veränderungen und wird im Grundbuch umgesetzt.

Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die grundsätzlich zur Vornahme von allen Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen [...]

Gesamtvertretungsbefugnis

Werden mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt, können diese Gesamtvertretungsberechtigten nur gemeinsam für den Vollmachtgeber handeln.

Geschäftsunfähig

Geschäftsunfähig ist, wer dauerhaft keinen freien Willen mehr bilden kann, weil er an einer Störung der Geistestätigkeit erkrankt ist. Geschäftsunfähig ist auch, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Gesetzlicher Vertreter

Die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen sind die Eltern. Volljährige entscheiden grundsätzlich für sich selbst, außer wenn sie dazu nicht in der Lage sein sollten (etwa aufgrund Alters, Krankheit oder infolge eines Unfalls). Dann wird gerichtlich ein Betreuer bestellt, wenn nicht ein Vorsorgebevollmächtigter die Angelegenheiten der volljährigen Personen wahrnimmt. Ehegatten, Kinder und Lebensgefährten sind keine gesetzlichen Vertreter.

Gesundheitsfürsorge

Die Gesundheitsfürsorge umfasst die Befugnis zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte und zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die erforderlich sind, um für die Gesundheit des Betroffenen sorgen zu können (wie z.B. Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme sowie Abschluss von Arzt- und Krankenhausverträgen).

Gewinnabführungsvertrag

Ein Gewinnabführungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich eine Gesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Er wird in der Regel aus steuerlichen Gründen abgeschlossen.

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register für Grundstücke. Jedes Grundbuchblatt beginnt mit dem Bestandsverzeichnis. Es enthält die genaue Bezeichnung sowie Angaben zur Lage, Wirtschaftsart und Größe des Grundstücks. Dessen Eigentümer ist in Abteilung 1 eingetragen. Abteilung 2 enthält Lasten und Beschränkungen (Beispiel: Wegerecht). In Abteilung 3 sind alle Kreditsicherheiten (Grundpfandrechte) verzeichnet. Kraft Gesetzes wird vermutet, dass der Grundbuchinhalt richtig ist. Insbesondere kann sich der Käufer - wenn er nicht bösgläubig ist - darauf verlassen, dass der im Grundbuch eingetragene Verkäufer auch Eigentümer des Grundstücks ist.

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer fällt – von Ausnahmen etwa im Unternehmensbereich abgesehen – bei der Veräußerung von Grundstücken an. Sie beträgt in Rheinland-Pfalz derzeit 5,0 %. Bemessungsgrundlage ist beim Kaufvertrag der Kaufpreis, der auf den Grundbesitz entfällt. Der Anteil des Kaufpreises, der auf bewegliche Sachen (Küche nebst Elektrogeräten) oder (bei Wohnungen) die Instandhaltungsrücklage entfällt, kommt nicht in Ansatz.

Grundschuld

Die Grundschuld ist ein Mittel zur Kreditsicherung. Verpfändet wird das Grundstück, bei dem die Grundschuld im Grundbuch eingetragen wird. Im „Verwertungsfall“ findet die Zwangsvollstreckung in das Grundstück statt. Im Gegensatz zur Hypothek erlischt die Grundschuld nicht kraft Gesetzes, wenn das abgesicherte Darlehen zurückgezahlt wird. Ob es sinnvoll ist, die Grundschuld danach „stehen zu lassen“, hängt davon ab, ob weiterer Finanzierungsbedarf bei der gleichen Bank besteht. Bereits geringe Zinsunterschiede wiegen die Kosten für Löschung und Neueintragung zugunsten eines anderen Kreditinstituts auf.

Grundstück

Ein Grundstück im Rechtssinn ist ein im Grundbuch mit eigener Nummer verzeichneter, räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Ein Haus gehört rechtlich – von Ausnahmen wie dem Erbbaurecht abgesehen – zu dem Grundstück, auf dem es steht. Der Jurist spricht von einem wesentlichen Bestandteil: Ist vom Grundstück oder Grundbesitz die Rede, ist rechtlich auch das aufstehende Haus gemeint.

Hypothek

In der Kreditsicherungspraxis hat die Grundschuld die Hypothek fast vollständig verdrängt. Einer der wichtigsten Gründe ist die mehrfache und flexiblere Verwendbarkeit der Grundschuld zur Sicherung verschiedener Verbindlichkeiten.

Identifizierung

Beim Grundstückskaufvertrag muss der Notar die Beteiligten auch nach Maßgabe des Geldwäschegesetzes identifizieren. Die Anforderungen hierfür gehen über die üblichen Identifizierungspflichten des Notars hinaus.

In-Sich-Geschäft

Wenn der Bevollmächtigte bei einem Vertrag sowohl auf der einen Seite (im eigenen Namen) als auch auf der anderen Seite (im Namen des Vollmachtgebers) handelt, liegt ein sogenanntes In-sich-Geschäft vor. Weil der Bevollmächtigte wegen der eigenen Beteiligung die Interessen des Vollmachtgebers nicht mehr objektiv wahrnehmen kann, sind gemäß § 181 BGB In-Sich-Geschäfte nur zulässig, wenn dem Bevollmächtigten dieses In-sich-Geschäft gestattet wurde oder es ausschließlich zur Erfüllung einer ohnehin bestehenden Verbindlichkeit dient. Wer jedoch als Vollmachtgeber davon überzeugt ist, dass sein Vertreter nicht in einen solchen Konflikt gerät, kann in einer Vorsorgevollmacht vom Verbot des In-sich-Geschäfts des § 181 BGB ausdrücklich befreien. Das wird häufig unter Familienangehörigen gewünscht.

Innenverhältnis

Als Innenverhältnis bezeichnet der Jurist das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten. Dabei handelt es sich meist um einen Auftrag. Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten durch interne Weisungen dahingehend beschränken, dass dieser seine Vertretungsmacht nicht ganz ausschöpft, beispielsweise die Vorsorgevollmacht nur gebraucht, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, für sich zu sorgen. Die präzise Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis entscheidet häufig über die Praxistauglichkeit der Vollmacht. Gerade bei Vorsorgevollmachten ist das besonders wichtig. Eine rechtliche Beratung ist zu empfehlen.

Jahresbilanz

Die reguläre Jahresbilanz ist nur dann taugliche Grundlage einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, wenn ihr Stichtag nicht länger als 8 Monate zurückliegt.

Kataster

Das Kataster ist das amtliche Verzeichnis für Flurstücke. Es beschreibt deren geometrische Lage, Art der Nutzung, Größe sowie bauliche Anlagen. Auf diesen Angaben beruhen die Grundbuchdaten.

Kaufpreisfälligkeit

Der Käufer braucht den vereinbarten Kaufpreis regelmäßig erst zu bezahlen, wenn zu seinen Gunsten eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und dem Notar alle Unterlagen vorliegen, um das Kaufobjekt von allen Belastungen zu befreien, die noch für den Verkäufer eingetragen sind (häufig: Grundpfandrechte). Sofern die Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit vorliegen, teilt dies der Notar dem Käufer mit. Er muss dann innerhalb der im Kaufvertrag vereinbarten Frist den Kaufpreis an den Verkäufer überweisen.

Kindesunterhalt

Durch eine Vereinbarung der Eltern über den Kindesunterhalt bleiben die unverzichtbaren gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes unberührt. Sie betrifft lediglich das Innenverhältnis der Eltern untereinander.

Kontrollbetreuer

Falls Anzeichen für den Mißbrauch einer Vorsorgevollmacht bestehen, kann im Ausnahmefall durch das Betreuungsgericht ein Kontrollbereuer bestellt werden.

Kosten

Typisch ist die Vereinbarung, dass der Käufer die bei Notar und Grundbuchamt entstehenden Kosten trägt, wobei die Kosten der Lastenfreistellung regelmäßig der Verkäufer übernimmt. Unabhängig von dieser vertraglichen Regelung haften kraft Gesetzes sowohl Käufer als auch Verkäufer für alle bei Notar und Grundbuchamt entstehenden Kosten. Im internationalen Vergleich ist das deutsche Grundbuch- und Notarsystem nicht nur besonders sicher, sondern auch besonders effektiv und kostengünstig.

Lasten

Lasten sind die mit einem Grundstück kraft Gesetz verknüpften Verpflichtungen, insbesondere die Grundsteuer, Erschließungskosten und Prämien der Gebäudeversicherung.

Lastenfreistellung

Der Käufer möchte das Grundstück frei von fremden Belastungen erwerben, insbesondere frei von Kreditsicherheiten des Verkäufers (Grundpfandrechte). Die Beseitigung solcher Fremdbelastungen im Zuge einer Grundstücksübertragung bezeichnet man als Lastenfreistellung. Sichert beispielsweise eine eingetragene Grundschuld noch Verbindlichkeiten des Verkäufers, organisiert es der Notar, dass das Kreditinstitut die Löschungsunterlagen zur Verfügung stellt und die noch offene Forderung aus dem Kaufpreis beglichen wird.

Lebenspartnerschaftsvertrag

Ähnlich wie Eheleute in einem Ehevertrag können auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in einem Lebenspartnerschaftsvertrag ihre Vermögensangelegenheiten für den Trennungsfall regeln.

Löschungsbewilligung

Ein im Grundbuch eingetragenes Recht kann in der Regel nur mit notariell beglaubigter Löschungsbewilligung des Rechtsinhabers gelöscht werden. Im Todesfall ist grundsätzlich die Löschungsbewilligung der Erben erforderlich.

Miteigentümer

Miteigentümer sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks in der Weise, dass jeder einen ideellen – also: gedachten – Anteil daran hat. Sie können über ihren ideellen Bruchteil unabhängig von anderen Miteigentümern verfügen. Jeder Miteigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Möglich ist, das Recht, die Aufhebung zu verlangen, einzuschränken, und die Benutzung des Grundstücks zu regeln.

Musterprotokoll

Für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer klassischen GmbH hat der Gesetzgeber ein vereinfachtes Gründungsverfahren in Form des Musterprotokolls eingeführt. Die Kostenvorteile dieses Verfahrens sind leider mit einer Fülle von Rechtsunsicherheiten teuer erkauft.

Nebenvereinbarungen

Nebenvereinbarungen außerhalb der Notarurkunde sind insbesondere im Grundstücksbereich regelmäßig unwirksam und können darüber hinaus zur Ungültigkeit des gesamten Grundstückskaufvertrages führen.

Nießbrauch

Mit dem Nießbrauch kann die Inhaberschaft am Grundstückseigentum einerseits und dessen vollständige Nutzungsmöglichkeit andererseits verschiedenen Personen zugewiesen werden. Daher ist der Nießbrauch häufig ein wesentlicher Bestandteil der Vermögensübertragung zu Lebzeiten.

Notaranderkonten

Notaranderkonten sind besonders gesicherte und vom Notar treuhänderisch geführte Konten. Sie dürfen zur Abwicklung von Immobilientransaktionen oder in anderen Bereichen nur eingerichtet werden, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht.

Notarielle Urkunde

Notarielle Urkunden haben verschiedene Vorteile. Der Notar sorgt für rechtssichere Formulierungen und berät über die Tragweite und den Vertrauenscharakter der Vorsorgevollmacht. Er schützt vor inhaltlich fehlerhaften bzw. ungenau abgefassten Vollmachten. Die notarielle Urkunde verschafft Gewissheit über die Identität des Erklärenden. Der Notar trifft in der Urkunde ferner Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit. Dies bietet besondere Gewähr für die wirksame Errichtung der Urkunde, gerade bei Testamenten oder Erbverträgen aber auch etwa bei Vorsorgevollmachten. Die Urschrift der notariellen Urkunde verwahrt in der Regel der Notar. Er kann auch nach Jahrzehnten Ausfertigungen erteilen, falls dies erforderlich sein sollte.

Option

Häufig verbindet man mit einem Vorkaufsrecht Befugnisse, die ein Vorkaufsrecht im Rechtssinne nicht verleiht, nämlich einen Erwerb zu Vorzugsbedingungen oder ein Recht, das nicht nur bei einem Verkauf des Grundstücks entsteht, sondern auch in anderen Fällen. Derartige Erwerbsrechte werden als Option oder Ankaufsrecht bezeichnet und individuell ausgestaltet.

Organspende

Organe dürfen Verstorbenen in Deutschland zur Transplantation nur entnommen werden, wenn der Hirntod nachgewiesen ist und eine Zustimmung zur [...]

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist gesetzlich definiert und hat in der Regel die passive und die indirekte Sterbehilfe zum Gegenstand.

Persönliche Angelegenheiten

Persönliche Angelegenheiten sind insbesondere die Personensorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer geschlossenen Anstalt.

Qualifizierte elektronische Signatur

Die qualifizierte elektronische Signatur ist das Äquivalent der eigenhändigen Unterschrift des Notars und des Dienstsiegels.

Rang

Belastungen eines Grundstücks werden im Grundbuch geordnet eingetragen. Im Fall der Zwangsvollstreckung erlöschen nachrangig eingetragene Belastungen. Mehrere Grundpfandrechte werden in der Reihenfolge ihres Ranges bei der Verteilung des Versteigerungserlöses berücksichtigt.

Rangbescheinigung

Eine notarielle Rangbescheinigung wird häufig gewünscht, wenn die Eintragung einer Grundschuld längere Zeit benötigt und vorher das Darlehen ausgezahlt werden soll. Dann sind Banken in der Regel bereit, den Kredit auf der Grundlage der Rangbescheinigung auszukehren.

Reallasten

Reallasten begründen die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen wie beispielsweise Rentenzahlungen zu entrichten.

Rechtsmängel

Der Verkäufer muss dem Käufer ein Grundstück frei von Rechten Dritter (beispielsweise von Grundpfandrechten oder Mietverträgen) übertragen, wenn diese nicht übernommen werden. Ist das Grundstück vertragswidrig belastet, stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu.

Registrierung

Die Registrierung einer Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister erfolgt nach der Beurkundung durch uns elektronisch. Das Schriftstück, welches die Vollmacht enthält, wird nicht beim Register verwahrt, sondern bei uns. Ähnlich ist es mit Verfügungen von Todes wegen, also Testamenten und Erbverträgen. Diese werden von uns im Zentralen Testamentsregister elektronisch registriert. Das Schriftstück im Original wird von uns aber beim zuständigen Amtsgericht eingereicht und dort verwahrt.

Rücktritt

Ein Rücktritt beispielsweise von einem Grundstückskaufvertrag ist möglich, wenn dieser vertraglich vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt, weil der Vertragspartner seine Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt.

Sachmängel

Sachmängel liegen vor, wenn das Grundstück oder Bauwerk nicht die vereinbarte, von Käufer und Verkäufer vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit hat. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel wird bei „gebrauchten“ Immobilien häufig ausgeschlossen, um den Grundsatz „gekauft wie gesehen“ zu vereinbaren. Beim Bauträgerkauf ist eine vertragliche Abweichung von der gesetzlichen Haftung für Sachmängel nur eingeschränkt zulässig.

Scheidungsvereinbarung

Am Ende einer Ehe regeln Ehepartner in einer Scheidungsvereinbarung einvernehmlich die Folgen ihrer Scheidung. Das schont persönliche und finanzielle Ressourcen.

Teilfläche

Eine Teilfläche eines Grundstücks kann im Grundbuch erst umgeschrieben werden, wenn aus ihr nach amtlicher Vermessung ein eigenständiges Grundstück geworden ist.

Testament

Oft hat der Erblasser andere Vorstellungen als im Gesetz schematisch für jedermann vorgesehen. Mit einem Testament kann jeder die Übertragung seines Vermögens maßgeschneidert regeln und bestimmen, wer sein Erbe wird und damit das Vermögen erhält. Mit einem Vermächtnis kann er Einzelgegenstände verteilen. Spezielle Wünsche wie die Grabpflege oder die Versorgung seines Haustiers kann er durch eine Auflage absichern. Ein Testamentsvollstrecker kann damit beauftragt werden, den Nachlass zu verteilen oder für eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwalten. Ein Kostenvergleich zwischen einem eigenhändigen Testament und einem notariellen Testament führt zu einem verblüffenden Ergebnis. Das eigenhändige Testament ist unter Berücksichtigung der nach dem Tod anfallenden Erbscheinskosten teurer als das notarielle Testament.

Transmortale Vollmacht

Eine transmortale Vollmacht gilt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Die Geltungsdauer sollte beispielsweise in einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich geregelt werden. Erbrechtliche Aspekte müssen dabei berücksichtigt werden.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück auf den Käufer setzt die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Grundbuchamt voraus. Diese wird durch das Finanzamt nach Zahlung der Grunderwerbsteuer ausgestellt und dem Notar zugeschickt.

Unternehmenskauf

Einerseits kann der Verkauf eines Unternehmens als Asset Deal erfolgen. Dann werden alle zu einem Unternehmen oder Unternehmensteil gehörenden Wirtschaftsgüter, Verbindlichkeiten, Verträge und sonstige Vermögensgegenstände verkauft und übertragen. Andererseits ist ein Share Deal möglich. In diesem Fall kommt es zur Übertragung des Unternehmensträgers durch Übertragung der Gesellschaftsanteile (Aktien, GmbH-Anteile, Personengesellschaftsanteile).

Untervollmacht

Eine Untervollmacht ist eine Volllmacht, die ein Bevollmächtigter (Hauptbevollmächtigter) einer weiteren Person (Unterbevollmächtigter) zur Vertretung des Vollmachtgebers erteilt. Ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf, hängt vom Inhalt der Hauptvollmacht ab. Dort ist die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten meistens ausdrücklich geregelt.

Verbraucherschutz

Notare sind Verbraucherschützer. Das Beurkundungsverfahren dient gerade auch dem Verbraucherschutz.

Vermögensangelegenheiten

Vermögensangelegenheiten sind insbesondere die Verwaltung und die Verfügung über das Vermögen, das Eingehen von Verbindlichkeiten, der Abschluss von Verträgen sowie die Vor- und Entgegennahme von Kündigungen, die Beantragung und Entgegennahme von Sozialleistungen, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gegenüber Personen, Behörden und Gerichten, einschließlich Banken und Kreditinstituten, und die Vertretung in erbrechtlichen Angelegenheiten.

Vollzug

Der Notar kümmert sich um die weitere Abwicklung des Grundstückskaufvertrags: Er holt notwendige Zustimmungen ein, sorgt für die erforderlichen Grundbucheinträge und benachrichtigt – soweit erforderlich – andere Behörden. Deshalb ist regelmäßig eine entsprechende Vollzugsvollmacht in der Urkunde enthalten.

Vorkaufsrecht

Besteht ein Vorkaufsrecht, kann der Berechtigte das Grundstück anstelle des Käufers zu den gleichen Bedingungen vom Eigentümer erwerben. Kraft [...]

Vormerkung

Mit der Vormerkung wird ein Grundstück für den Käufer „reserviert“. Ihre Eintragung im Grundbuch ist typische Voraussetzung für die Kaufpreiszahlung. Die Sicherungswirkung der Vormerkung entsteht dadurch, dass alle nach ihr im Grundbuch eingetragenen Veränderungen (z.B. nachträgliche Eigentumswechsel oder Belastungen) dem Käufer gegenüber unwirksam sind.

Wohnungseigentum

Der Wunsch vieler Menschen nach den eigenen vier Wänden lässt sich häufig nicht realisieren, weil die Preise für Grundstücke, gerade in den städtischen Lagen, zu hoch sind. Hier bietet das Wohnungseigentum einen Ausweg, indem ein Gebäude errichtet wird, das aus mehreren in sich abgeschlossenen, rechtlich selbständigen Einheiten besteht. Darüber hinaus kann die Begründung von Wohnungseigentum als Ersatzlösung in Betracht kommen, wenn eine eigentlich vorgesehene Realteilung (durch Vermessung) des Grundstücks scheitert. Auch steuerliche Überlegungen können zur Begründung von Wohnungseigentum führen.

XNotar

XNotar heißt die Software, die ein Notar für die elektronische Handelsregisteranmeldung benutzt.

Yorkshire Terrier

In einem Testament können Sie die Versorgung Ihres Yorkshire Terriers (oder eines anderen Haustiers) durch eine Auflage absichern.

Zentrales Testamentsregister

Das zentrale Testamentsregister wird bei der Bundesnotarkammer geführt und enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen. Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert, und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden.

Zentrales Vorsorgeregister

Im Zentralen Vorsorgeregister sollte jede Vorsorgevollmacht registriert werden, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden wird. Bei gleichzeitiger Errichtung einer Patientenverfügung kann auch diese eingetragen werden. Die Daten des Registers können von Betreuungsgerichten elektronisch jederzeit eingesehen werden. Das geschieht bis zu 1.000 Mal täglich. Dadurch werden viele unnötige Betreuungsverfahren vermieden. Bei einer Beantragung der Bestellung eines Betreuers durch einen Arzt kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson im Zentralen Vorsorgeregister registriert ist.

Zubehör

Zubehör sind bewegliche Gegenstände auf einem Grundstück, die dessen wirtschaftlichem Zweck dienen (z.B. Maschinen auf einem Fabrikgelände, Baumaterial auf einem Baugrundstück). Im Zweifel wird angenommen, dass sich die Veräußerung des Grundstücks auch auf dessen Zubehör erstreckt.

ZVR-Card

Nach Abschluss der Registrierung einer Vorsorgevollmacht übersenden wir Ihnen neben den Ausfertigungen und Abschriften der Urkunde kostenfrei die ZVR-Card zur Dokumentation der Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister. Dabei handelt es sich um eine Plastikkarte im Scheckkartenformat.

Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Die notarielle Urkunde dient nicht nur dazu, etwa den Leistungsaustausch zwischen den Beteiligten zu sichern. Sie hat auch die Aufgabe, die schnelle Durchsetzbarkeit der dort begründeten Ansprüche sicherzustellen. Hierzu werden Vollstreckungsunterwerfungen protokolliert.

Zweckerklärung

Welche Forderungen eine Grundschuld sichern soll, wird in der Zweckerklärung geregelt. Damit kommt der Zweckerklärung eine herausragende Bedeutung zu. Bei mehreren Käufern kann es wichtig sein, sie dahingehend zu begrenzen, dass nur gemeinsame Schulden gesichert sind. Bei späteren Veränderungen (beispielsweise Trennung der Käufer oder Übertragung auf Kinder) kann Bedarf bestehen, die Zweckerklärung anzupassen. Globale Zweckerklärungen (... alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung ...) sollten grundsätzlich vermieden werden. Achten Sie darauf, dass nur konkrete Darlehensforderungen einer Grundschuld zugeordnet werden.

Kontakt und Anfahrt

Bohr und Adler - Notare in Neuwied
Hermannstraße 43
56564 Neuwied
Tel.: 02631 39900

notariat@bohrundadler.de

Anfahrt

Kommend von Vallendar oder Bendorf:
Folgen Sie der B 256 bis Neuwied-Heddesdorf. An der ersten Ampel ordnen Sie sich links ein und biegen ab in die Dierdorfer Straße. Anschließend folgen Sie der Beschilderung zum Amtsgericht, neben dem sich unser Notariat befindet. Dieser Anfahrtsweg eignet sich auch, wenn Sie aus Niederwerth, Dierdorf, Höhr-Grenzhausen oder Montabaur kommen.

Kommend von Koblenz oder Mülheim-Kärlich:
Folgen Sie der B 9 bis zur Abfahrt Neuwied. Überqueren Sie anschließend die Rheinbrücke und ordnen sich rechts ein, um in Richtung Stadtmitte abzufahren. An der ersten Ampel biegen Sie nun links ab in die Hermannstraße, in der Sie unser Notariat finden. Dieser Anfahrtsweg eignet sich auch, wenn Sie aus Andernach, Weißenthurm, Urmitz, Kaltenengers oder Sankt Sebastian kommen.

Kommend von Linz oder Bad Hönningen:
Folgen Sie der B 42 bis zur Ampelanlage an der Eissporthalle. Ordnen Sie sich rechts ein und biegen ab in die Andernacher Straße. Anschließend folgen Sie der Beschilderung bis zum Amtsgericht, neben dem sich unser Notariat befindet.

Kommend von Waldbreitbach:
Folgen Sie der L 255 bis zur Ampelanlage an der Eissporthalle. Überqueren Sie die Ampel in die Andernacher Straße. Anschließend folgen Sie der Beschilderung bis zum Amtsgericht, neben dem sich unser Notariat befindet.

Achtung! Durch Klicken des Links öffnet sich Google Maps auf einer neuen Seite. Für den Datenschutz auf dieser Seite sind wir nicht verantwortlich.

Sie haben Fragen, Wünsche, Anregungen oder wollen einen Termin?

Nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf.
Wir freuen uns, wenn wir Ihnen weiterhelfen können!

Bitte addieren Sie 3 und 3.
Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und stimme der Verarbeitung meiner Daten zu.